Statement zur Impfpflicht

In den letzten Wochen wurde öffentlich diskutiert über eine geplanten Impfpflicht zur Covid-19-Schutzimpfung für Gesundheitsberufe. Mittlerweile hat sich – wie auch medial berichtet wird – die politische Zielsetzung in Bezug auf eine Impfpflicht verändert, da nun eine allgemeine Impfpflicht und nicht mehr bloß eine für Gesundheitsberufe angestrebt wird. Das Gesundheitsministerium befindet sich laut Auskunft auf Nachfrage seitens MTD Austria dazu momentan in der Vorbereitung des entsprechenden Gesetzes. Eine Reihe von Fragen zu den damit verbundenen Regelungen für MTD-Berufe wurde bereits vergangene Woche ans Ministerium übermittelt. Diese können aktuell aber seitens der Behörde noch nicht beantwortet werden. Sobald uns valide Informationen vorliegen, werden wir unverzüglich zu den Fragen in Zusammenhang mit der Berufsausübung für MTD-Berufe informieren.

(Stand 23.11.2021 - 13:00 Uhr)


Update Covid Maßnahmen 23.11.21

gestern (22.11.2021) ist ein erneuter Lockdown in Kraft getreten. Dabei stellt sich natürlich für zahlreiche freiberuflich tätige KollegInnen die Frage, ob es daraus spezielle Konsequenzen für uns gibt?

Das Verbot des Betretens und Befahrend von Kundenbereichen gemäß § 7 Abs. 6 Z 5 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist am 22.11.21 in Kraft getreten. Diese gilt jedoch nicht für Gesundheits- und Pflegedienstleistungen - das bedeutet, dass die Praxen von freiberuflich tätigen Diaetolog*innen weiterhin geöffnet und besucht werden dürfen. Für die Betreiber von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (somit auch für freiberufliche Diaetolog*innen) gilt gemäß § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 der Verordnung die Verpflichtung zur Erbringung eines gültigen 2,5 G-Nachweises (geimpft, genesen oder negativ PCR-getestet), darüberhinaus die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Für Patienten, Besucher und Begleitpersonen gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske an Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

(Stand 23.11.2021 - 9:33)


Änderungen 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

gestern (14.11) wurde von der Regierung die 5.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung beschlossen, die ab heute (15.11.) in Kraft getreten ist. Demnach bestehen Ausgangsregelungen (Lockdown) für ungeimpfte Personen, also Personen, die über keinen gültigen „1-G-Nachweis“ gemäß § 1 Abs.3 5. COVID-19 SchuMaVo verfügen.
Der eigene Wohnbereich darf nur für bestimmte Zwecke verlassen werden. Zu diesen Zwecken zählt gemäß § 2 Abs 1 der 5. COVID-19 SchuMaVo u.a. auch die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (dazu zählt auch die diaetologische Konsultation für Therapie und Prävention).

Für Patient*innen und Begleitpersonen besteht auch nach Inkrafttreten der 5. COVID-19-SchuMaVo weiterhin unverändert keine Verpflichtung zur Vorlage eines 3-G-Nachweises. Patient*innen und Begleitpersonen müssen jedoch durchgehend eine FFP-2-Maske in geschlossenen Räumen tragen.  

Für Diaetolog*innen, deren Mitarbeiter*innen und weitere Leistungserbringer von Gesundheitsdienstleistungen gelten ab dem 15. Nov. folgende Regelungen:
Verpflichtende Vorlage eines 2-G-Nachweises (Nachweis, dass man geimpft oder genesen ist). Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann ist ein Nachweis einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke, etc) in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (d.h. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, zu erbringen.

Gerne stehe wir Ihnen für etwaige Fragen zur Verfügung.

(Stand 15.11 - 17:39)


Update COVID - Aktuelle Maßnahmen ab 8.11.21

es gelten seit gestern „verschärfte“ Maßnahmen in Bezug auf COVID-19. Hier ein kurzes Update welche Auswirkungen auf die diätologische Praxis gegeben sind:

Aktuell besteht für Patient*innen und Begleitpersonen eine FFP-2-Maskenpflicht. Bei Besuch einer diätologischen Praxis besteht keine gesetzliche Verpflichtung zu einem 2-/2,5- oder 3 G-Nachweis.

Für Betreiber*innen/Mitarbeiter*innen einer diaetologischen Praxis besteht dzt noch der Nachweis eines aktuellen 3-G-Nachweises + Tragen einer FFP-2 Maske.
Ab 15.11. tritt eine Änderung auf einen 2-G-Nachweis (d.h. Nachweis, dass man geimpft oder genesen ist) + das Tragen einer FFP-Maske in Kraft. Sollte ein 2 G-Nachweis nicht vorgewiesen werden können, ist ein Nachweis einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke, etc.) in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzulegen.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

(Stand 9.11. - 17:10)


Aktuelle Informationen Covid-19 - mit 15. September 2021

Liebe Diaetolog*innen,

Mit 15.September 2021 ist die 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung (2. COVID-19-MV) in Kraft getreten. Diese bringt auch Neuerungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen der diaetologischen Berufsausübung mit sich. Die relevanten Regelungen für Ihre Berufsausübung haben wir für Sie zusammengefasst:

Als „Maske“ im Sinne der 2. COVID-19-MV gilt mit 15. September 2021 die FFP2-Maske, nicht mehr der MNS. Originalzitat: „§ 1.(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.“

Änderungen beim 3-G-Nachweis betreffen insbesondere die Gültigkeitsdauer von Antigen-Tests. Antigen-Tests sind ab 15. September 2021 nur noch 24 Stunden anstelle von 48 Stunden gültig. Das betrifft ausdrücklich auch Antigen-Tests durch „befugte Stellen“ wie Diaetolog*innen (ausgenommen sind davon nur Schul-Tests, deren Geltung unverändert bleibt).

Unverändert besteht auch entsprechend der aktuellen Verordnung keine Verpflichtung für Patient*innen (und Begleitpersonen) zum Nachweis der 3 G – jedoch die wiederum auf FFP2 heraufgesetzte Maskenpflicht. Wir weisen darauf hin, dass jedoch unverändert die Möglichkeit für Diaetolog*innen besteht, einen Nachweis über 3 G von Patient*innen - unter der Voraussetzung entsprechender Vorabinformation - zu verlangen und dies insbesondere bei entsprechender ärztlicher Maskenbefreiung auf Seiten der Patient*nnen bzw. spezifischer Behandlungsmaßnahme, welche die kurzfristige Abnahme der Maske erfordern, auch geboten ist.

Für Diaetolog*innen besteht nach wie vor bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen die Verpflichtung eines gültigen „Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr“ sprich des Nachweises über 3 G sowie weiterhin, wenn dieser gültig vorliegt bei Leistungserbringung in der Praxis (und anderen geschlossenen Räumen) die Verpflichtung zum Tragen eines MNS. (FFP2 empfehlenswert).
Wenn kein gültiger 3-G-Nachweis vorliegt (etwa wenn dieser in seiner zeitlichen Geltung abgelaufen ist), dann muss durchgehend eine FFP-2-Maske getragen werden.

Für Betreiber und MitarbeiterInnen von Krankenanstalten und Kuranstalten sowie sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, besteht die Verpflichtung, einen „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ vorzuweisen (siehe § 11 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 COVID-19-MV). Die Tätigkeit von freiberuflichen Diaetolog*innen ist unter den Begriff „sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“ zu subsumieren, sodass auch diese Berufsgruppe (sowohl für Freiberufliche als auch deren Mitarbeiter) die entsprechenden Nachweise erbringen muss.

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ab 15. September 2021 gemäß § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-MV:
1.) ein Nachweis

  • über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  • einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  • einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  • gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass),


2.) ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
  • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.


3.) ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,


4.) ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,


5.) ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

Wo sind diese Verpflichtungen (zur Nachlese) genau geregelt?
Hier können Sie die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) abrufen:


RIS - 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 21.09.2021 (bka.gv.at)

Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen (sozialministerium.at)

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen zu können. Gerne stehen wir Ihnen für etwaige Fragen zur Verfügung.


Bleiben Sie gesund!

(Stand 21.9.2021 - 15:25)


Covid-19 Info - Testpflicht für freiberuflich Tätige

Liebe Diaetolog*innen,

wir möchten Sie über eine aktuelle Änderung der Covid-19 Notmaßnahmenverordnung informieren:

Durch eine Neufassung des § 11 Abs. 4 der Covid-19 Notmaßnahmen VO besteht ab morgen eine Testpflicht für freiberuflich tätige Diaetolog*innen und deren MitarbeiterInnen. Die bisherige Alternative einer Testung oder FFP-2 Maske ist dadurch hinfällig.  Die Testung muss spätestens alle 7 Tage erfolgen.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auf die kostenfreie Schutzausrüstung für freiberuflich tätige DiaetologInnen hinweisen Bestellformular (LINK).

Gerne stehen wir Ihnen für weiterführende Informationen zur Verfügung.

Ihr Verband der Diaetologen Österreichs

(Stand 17.2.2021 - 17:30 Uhr)


Aktuelle Informationen COVID - Neue Schutzmaßnahmen VO

Liebe Diaetolog*innen,

Mit 25.1.2021 ist nun die 3. COVID—19-Maßnahmenverordnung in Kraft getreten. Hier der Link

Grundsätzlich ist zu beachten, dass aufgrund der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung die Handlungsempfehlungen für nichtärztliche Gesundheitsberufe die derzeitige Situation und Maßnahmen nicht abbilden und unter den gegebenen Umständen nicht mehr aktuell sind.

Die COVID-19-Maßnahmenverordnung bildet u.a. auch den gesetzlichen Rahmen für freiberuflich tätige DiaetologInnen und demnach sind folgende Maßnahmen einzuhalten:

1.    Tragen einer FFP-2 Maske (Personal und Patienten). Geregelte Ausnahmen finden Sie in der Verordnung - sollten Patienten darüber hinaus die FFP-2-Maske aus bestimmten Gründen nicht tragen können, dann dokumentieren Sie dies.

2.    Wöchentliche Testungen

Darüber hinaus empfehlen wir als Berufsverband, alle gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.

 

COVID-19 Testungen in der Freiberuflichkeit

Nach einer Anfrage im Krisenstab Testung des Bundesministeriums durch MTD austria erhielten wir folgende Information:„Die Verpflichtung gemäß § 6 Abs.4 Z 4 der 3. Covid-19-Maßnahmenverordung gilt für alle Arbeitnehmer_innen, die in unmittelbarem Kundenkontakt (auch Patientenkontakt) stehen.“ Auf Nachfrage wurde seitens des Ministeriums bestätigt, dass dies auch für freiberuflich Tätige gilt – obwohl sie keine Arbeitnehmer sind.
Die Testung hat spätestens alle sieben Tage zu erfolgen. Dabei kann zwischen einem Antigen- oder PCR-Test gewählt werden.
Auf Nachfrage, wie und wo sich freiberuflich tätige Berufsangehörige  regelmäßig testen lassen können, um ihrer Verpflichtung nachkommen zu können wurde geantwortet: „Den Arbeitnehmer_innen steht es frei zwischen den kostenlosen Testmöglichkeiten wie den Teststraßen (z.B. in Wien Gurgel-PCR oder Antigen-Testung möglich) und den Apotheken (Antigen-Schnelltest) zu wählen.“

In diesem Zusammenhang möchten wir anmerken, dass wir gemeinsam mit den anderen Verbänden eine grundsätzliche Gratistestung für niedergelassene Gesundheitsberufe gefordert haben. Eine dementsprechende Stellungnahme seitens des Ministeriums / Krisenstab ist noch ausständig.  

 

COVID-19-Impfungen für Gesundheitsberufe

In Bezug auf Impfungen für freiberuflich tätige DiaetologInnen wurden in Form von mehreren Mails auf die Dringlichkeit bei den zuständigen Gremien hingewiesen. Diesbezüglich haben wir eine Reaktion seitens des Ministeriums erhalten – aufgrund dessen, dass dzt. nicht genügend Impfstoff zur Verfügung steht und primär der Sektor Alten- und Pflegeheime oberste Priorität hat, konnte keine verbindliche Aussage getätigt werden. Gemeinsam mit MTD austria und den anderen Berufsverbänden bleiben wir an dieser Thematik dran.
Wir empfehlen, die Möglichkeiten der Vormerkung in den einzelnen Bundesländern auf alle Fälle in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich haben wir uns einer Presseaussendung von ergotherapie austria (Link) sowie mtd austria (Link) angeschlossen.

Freiberuflichkeit und Schwangerschaft

Über die Problematik in Bezug auf Schwangerschaft und Freiberuflichkeit haben wir in einem Mail vor Weihnachten schon hingewiesen. Diese Problematik wurde im Rahmen einer Presseaussendung (Link) nochmals thematisiert.

Schutzausrüstung für freiberuflich tätige DiätologInnen

Entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen werden wir voraussichtlich nächste Woche mit der Bestellung von Schutzausrüstung für freiberuflich tätige DiaetologInnen starten können. Bedauerlicherweise hat es große Verzögerungen seitens der Lieferanten gegeben. Vielen Dank für Ihre Geduld.
Betreffend Bestellmöglichkeiten wird es demnächst die detaillierten Informationen geben.

Soweit die aktuellen News und Informationen.
Für etwaige Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

(Stand 27.1.2021 - 17:30 Uhr)


Informationen zu Covid-19 - Neue Handlungsempfehlungen, Impfungen

Liebe Diaetolog*innen,

Corona fordert uns auch in diesem Jahr und wir möchten Ihnen die neuesten Informationen dazu mitteilen:

Handlungsempfehlungen für nichtärztliche Gesundheitsberufe überarbeitet

Die Handlungsempfehlungen wurden vom Bundesministerium überarbeitet und im Anhang übersenden wir Ihnen die aktuelle Version bzw. finden Sie diese auch auf der Homepage des Bundesministeriums (Link)

Grundsätzlich sind hier keine großen Veränderungen gegeben – es wird die Thematik Schutzmaßnahmen breiter aufgenommen sowie das Thema Gruppenschulungen. Bezüglich Gruppenberatungen/-schulungen im Rahmen des Lockdowns. Als Entscheidungsgrundlage ob Gruppenschulungen durchgeführt werden sollen bzw. dürfen - hier steht immer die Frage der medizinischen/therapeutischen Notwendigkeit im Vordergrund und dies sollten Sie als betreuende Therapeutin bzw. in Zusammenarbeit mit den Ärzten begründen können.

Schutzimpfungen

Darüber wird aktuell sehr viel in den Medien berichtet und vorranging sind die Länder mit dem logistischen Aufbau beschäftigt. Betreffend freiberuflich tätige MTD und Zugang zur Schutzimpfung – diesbezüglich sind wir als Verbände dran, auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen. Die zuständigen Landesbehörden und der Krisenstab im Ministerium wurde von Seiten MTD-Austria in Form eines Schreibens kontaktiert und aufgefordert, die freiberuflich tätigen MTD im Rahmen der Impfstrategie zu berücksichtigen. Wir werden laufend darüber informieren.

Grundsätzlich finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums alle relevanten und aktuellen Informationen zum Thema Impfung (Link).

Soweit die aktuellsten Informationen – wie auch im letzten Jahr, werden wir Sie laufend über die neuesten Entwicklungen bezüglich Covid-19 informieren.

Für etwaige Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

(Stand 13.1.2021 - 11:30 Uhr)


Covid-19 Information - Infoblatt COVID-19 Antigen-Schnelltest

Liebe Diaetolog*innen,

In diesem Beitrag finden Sie ein Infoblatt zum Thema COVID-19 Antigen Schnelltest

Infoblatt COVID-19 Antigen Schnelltest (PDF)

Liebe Grüße und bleiben Sie gesund!

(Stand 17.12.2020 - 17:00 Uhr)


Covid-19 Information - Durchführen von Tests/Abstrichen in der Pandemie

Liebe Diaetolog*innen,

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen Informationen zur Frage:

Dürfen Diaetolog*innen für die Durchführung von COVID-19 Tests/Abstrichen herangezogen werden?

geben.

Nach den dzt. gültigen Rechtsvorschriften ist klargestellt, wer diese Tests durchführen darf. Diaetolog*innen zählen nicht dazu.

Diese Frage ist auf der Webseite des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beantwortet – siehe Bereich Gesundheitsberufe:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Gesundheit-und-Pflege.html

Des Weiteren gibt es ein Schreiben vom BMSGPK „Aktualisierte Information über die Berufsrechte der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit COVID-19 Testungen“ an die Landeshauptleute:

Sie finden das pdf (Link) unter diesem Link unter der Rubrik „Erlässe“.

Liebe Grüße und bleiben Sie gesund

(Stand 26.11.2020 - 18:00 Uhr)


Aktuelle COVID-19 Informationen - Handlungsempfehlungen

Liebe DiaetologInnen,

wir hoffen, Sie konnten den Sommer trotz COVID-19 ein wenig genießen und Kraft und Energie schöpfen.

Hiermit möchten wir Ihnen ein kurzes Update bzw. Information zu COVID-19 geben:
Handlungsempfehlungen (Link) für niedergelassene nichtärztliche Gesundheitsberufe nach wie vor haben die Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums (Stand 29. April 2020) ihre Gültigkeit.

Liebe Grüße und bleiben Sie gesund

(Stand 19.08.2020 - 14:15 Uhr)


Update COVID-19 Informationen - Handlungsempfehlungen

Liebe Mitglieder,

in Bezug auf COVID-19 dürfen wir Ihnen ein Update für die freiberufliche Praxis geben.

Trotz der Lockerungen in Bezug auf Covid-19 Maßnahmen sind für uns Gesundheitsberufe die Handlungsempfehlungen des Gesundheitsministeriums
(Stand 29.4.2020) gültig!

Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie im Mitgliederbereich auf unserer Webseite.

Wir hoffen, Ihnen damit den Berufsalltag etwas zu erleichtern und stehen für Anfragen gerne zur Verfügung.

Liebe Grüße und bleiben Sie gesund

(Stand 4.6.2020 - 15:30 Uhr)


Neue Handlungsempfehlungen COVID-19

endlich ist es soweit – die Handlungsempfehlungen für selbstständig tätige Gesundheitsberufe wurden nun vom Ministerium überarbeitet und veröffentlicht (Stand 29.4.2020)

Bitte lesen Sie sich die Informationen gut durch und halten Sie sich an die Handlungsempfehlungen!

Weitere Informationen zu COVID-19 finden Sie auch auf der Homepage des Sozialministeriums https://www.sozialministerium.at/

(Stand 5.5.2020 - 10:30 Uhr)


EFAD response to COVID-19 emergency

Liebe Mitglieder,
liebe Diaetolog*innen,

unsere europäische Vertretung EFAD hat wichtige und interessante Informationen für Diaetolog*innen zusammen getragen:

EFAD response to COVID-19 - Letter to members

(Stand 27.3.2020 - 11:30 Uhr)


Neue Informationen COVID-19

Auf vielfache Intervention der MTD Verbände wurde am vergangenen Freitag (20.3.20) im Nationalrat beschlossen, dass auch freiberuflich tätige Gesundheitsdienstleister finanzielle Unterstützung aus dem Härtefallfonds beantragen können.

Freiberuflich tätige Diaetolog*innen gehören zur Gruppe der „Neuen Selbstständigen“ - weitere Informationen dazu finden Sie unter
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Hier finden Sie die derzeit laufenden Angebote und Möglichkeiten für EPUs, Selbständige und Kleinunternehmen:
https://www.wko.at/service/netzwerke/epu-corona-faq.html

Wichtige Fragen & Antworten für freiberuflich tätige DiaetologInnen finden Sie im Mitgliederbereich auf unser Website.

Änderungen im MTD-Gesetz für die Dauer der Pandemie:
Normalerweise dürfen nur Menschen einen MTD-Beruf ausüben, die auch im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind. Für die Dauer einer Pandemie gibt es jedoch zukünftig Ausnahmen. Wenn jemand eine Ausbildung zu einem MTD-Beruf im Inland abgeschlossen hat, aber noch nicht im GBR eingetragen ist, darf diese Person den erlernten MTD-Beruf für die Dauer der Pandemie trotzdem ausüben.

Personen, die für ihre MTD-Ausbildung im Ausland eine Anerkennung oder eine Nostrifikation erhalten haben, müssen zumeist vorgeschriebenen Auflagen, wie z.B. Ergänzungsausbildungen erfüllen, bevor sie in Österreich tätig werden können. Für die Dauer einer Pandemie dürfen sie das auch dann, wenn die verlangten Ergänzungsausbildungen noch nicht abgeschlossen sind.

Nähere Informationen können Ihnen die Registrierungsbehörden erteilen.

Ein großes Dankeschön an alle angestellten Kolleginnen und Kollegen, die nun Ihren Arbeitsalltag oftmals unter sehr schwierigen und ungewissen Bedingungen bewerkstelligen müssen.

Der Arbeitsalltag in den Kliniken hat sich komplett verändert und wird sich noch verändern. Wir wünschen unseren Kolleginnen und Kollegen in den Kliniken viel Kraft für diese enorme Herausforderung!

(Stand 22.3.2020 - 21:30 Uhr)


Erneuert Schreiben an die Politik

Insbesondere unsere freiberuflich tätigen Kolleginnen und Kollegen sind von der Krise sehr schwer in ihrer Existenz getroffen. Wie schon vorige Woche berichtet, haben wir als therapeutisch tätige Sparte einen Brief an die Politik und Entscheidungsträger gerichtet und auf diese Situation aufmerksam gemacht.

Vor allem geht es darum, dass die Betriebsausfallversicherungen nicht wirksam werden, solange es keine behördliche Verordnung für eine Schließung gibt. Bis dato ist diese gesetzliche Basis nicht gegeben. Aufgrund dessen, wurde gestern über MTD austria nochmals ein Schreiben an die Politik gerichtet um der Dringlichkeit Ausdruck zu verleihen.

Abgesehen davon, wurde gestern von der Regierung ein Härtefonds u.a. auch für Kleinstunternehmer und Einzelunternehmer eingerichtet, der auch von freiberuflich tätigen Kolleginnen und Kollegen in Anspruch genommen werden kann.
Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link
https://www.bmdw.gv.at/Themen/International/covid-19.html

(Stand 19.3.2020 - 15:00 Uhr)


Handlungsempfehlungen für Berufsgruppen - freiberufliche MTDs

wir verweisen auf die Handlungsempfehlungen des Sozialministeriums (PDF)


(Stand 17.3.2020 - 15:30 Uhr)


Situation der freiberuflich tätigen Angehörigen von Gesundheitsberufen

Gemeinsam mit Physio Austria, Ergotherapie Austria und logopädieaustria hat der Verband der Diaetologen Österreichs am 12. März 2020 wichtige Entscheidungsträger adressiert und auf die Situation der freiberuflich tätigen Angehörigen von Gesundheitsberufen hingewiesen.

Weitere Infos finden Sie im Mitgliederbereich auf unserer Webseite.

(Stand 13.3.2020 - 14:00 Uhr)


Coronavirus - Seminare des Verbandes

Liebe Mitglieder,
liebe Seminarteilnehmer*Innen,

aufgrund der Maßnahmen der Bundesregierung und aus Sorge um Ihre Gesundheit, haben wir uns dazu entschlossen, alle Kurse bis einschließlich Anfang Mai 2020 auszusetzen.

Als Anbieter von Fort- und Weiterbildungen für Gesundheitsberufe übernimmt der Verband der Diaetologen Österreichs Verantwortung. In der momentanen Situation gilt es, besondere Vorsicht walten zu lassen und das Ansteckungsrisiko und die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) einzudämmen.

Wir werden alles daransetzen, die ausgefallenen Kurse zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen und arbeiten bereits intensiv an der Findung von Ersatzterminen. SeminarteilnehmerInnen werden gesondert per E-Mail über die Verschiebungen bzw. Absagen informiert.

Sollte die Situation länger als vermutet andauern, werden wir Sie über weitere Verschiebungen informieren.

Ihr Schutz ist uns wichtig – bleiben Sie gesund!

(Stand 16.3.2020/10:00 Uhr)


Corona Virus - FAQs

Wir möchten auf die FAQs - Coronavirus vom Sozilaministerium aufmerksam machen.

Link zu den FAQs


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