Gesundheitsberuferegister – Bedeutung Fristende 30. Juni 2019

Aufgrund des nahenden Fristendes am 30. Juni 2019 weisen wir darauf hin, dass sich dieser Zeitpunkt auf die Antragstellung seitens des Berufsangehörigen und nicht auf die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister bezieht.

Zu diesem Zweck stellt die zuständige Behörde eine Bestätigung über die erfolgte Antragstellung aus. Diese bis zum 30. Juni 2019 ausgestellte Bestätigung ist der Nachweis, dass der Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister fristgerecht bei der Behörde eingelangt ist.

Diese Bestätigung ist bei einer Antragstellung …

  • online mittels Handysignatur eine automatisierte Bestätigung

oder bei einer Antragstellung

 

  • persönlich bei der Registrierungsbehörde ein der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ausgehändigtes behördliches Schriftstück.

 
Das jeweilige Bestätigungsschreiben der Behörden kann als Nachweis gegenüber den Versicherungsträgern bzw. Arbeitgebern verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Berufsangehörigen, die bereits am 1. Juli 2018 Ihren Gesundheitsberuf in Österreich ausgeübt haben, gegebenenfalls über den 30. Juni 2019 hinaus ohne Eintragung in der Regel bis zur Erledigung des Antrages weiterarbeiten dürfen. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist durch die Registrierungsbehörden beträgt sechs Monate.
Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.goeg.at/gbr


REGISTRIERUNG

SIE HABEN EIN JAHR ZEIT!
IHRE BERUFSBERECHTIGUNG IST BIS 30. JUNI 2019 GÜLTIG!

Von 1. Juli 2018 bis spätestens 30. Juni 2019 müssen sich zehn Gesundheitsberufe in ein Register eintragen. Es sind dies alle Angehörigen der sieben MTD-Berufe (Biomedizinische AnalytikerInnen, DiätologInnen, ErgotherapeutInnen, LogopädInnen, OrthoptistInnen, PhysiotherapeutInnen und RadiologietechnologInnen), die diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, die PflegeassistentInnen und die PflegefachassistentInnen.

Die Registrierung ist ab 1. Juli 2018 möglich, eine frühere Registrierung ist nicht möglich. Personen, die am 1. Juli 2018 berufstätig sind, haben bis 30. Juni 2019 Zeit dafür.

Die Gesundheit Österreich GmbH führt das Gesundheitsberuferegister. Als Registrierungsbehörden fungieren die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) und die Bundesarbeiterkammer (AK).

Für (überwiegend) freiberuflich Tätige und Nicht-AK-Mitglieder (wie z.B. öffentlich Beschäftigte in der Hoheitsverwaltung, leitende Angestellte, MitarbeiterInnen des Bundesheeres, nur ehrenamtlich Tätige, FH-AbsolventInnen, noch nicht berufstätige MTD-Berufsangehörige) ist die GÖG zuständig, für (überwiegend) angestellte Personen ist die AK zuständig.

Weitere Informationen können Sie unter folgenden Link nachlesen: www.gbr.gv.at


1.    Online-Registrierung vs. persönliche Registrierung

a)    Online-Registrierung:

Ab 1. Juli 2018 steht ein gemeinsames Online-Register für alle zehn Berufe zur Verfügung. Wahrscheinlich wird das für viele von uns der einfachste Weg sein. Sie brauchen dafür eine Handysignatur oder eine Bürgercard und müssen die angeforderten Dokumente hochladen können. Bei vielen Fachtagungen der MTD-Berufe ist es möglich, vor Ort eine Handysignatur zu bekommen. Sie brauchen dazu einen Personalausweis (oder einen Reisepass bzw. Führerschein) und ein Smartphone. Weitere Informationen bezüglich Handysignatur können Sie unter folgenden Link nachlesen: https://www.handy-signatur.at

Auch jene von uns, die sich schon vor einigen Jahren freiwillig über ihre Berufsverbände im MTD-Register registriert haben, müssen in das Online-Register einsteigen, die vorhandenen Daten überprüfen und gegebenenfalls korrigieren bzw. ergänzen.


b)    Persönliche Registrierung:

Für (überwiegend) freiberuflich tätige MTD-Berufsangehörige und Nicht-AK-Mitglieder kann die Registrierung persönlich bei der Gesundheit Österreich GmbH vorgenommen werden (zu FH-AbsolventInnen siehe weiter unten im Text).

Für (überwiegend) angestellte MTD-Berufsangehörige (AK-Mitglieder) erfolgt die Registrierung durch die Arbeiterkammer im Bundesland des Dienstortes. In Krankenhäusern und Ambulatorien mit einer Mindestzahl an zu registrierenden Personen findet die Registrierung im Betrieb durch die Arbeiterkammer statt.

MTD-Berufsangehörige (AK-Mitglieder), die in kleineren Betrieben arbeiten, müssen sich die Registrierung selbst organisieren. Es wird empfohlen, bei der zuständigen Arbeiterkammer anzurufen und nachzufragen, wann die Registrierung stattfinden kann.

In sämtlichen Fällen sind die erforderlichen Dokumente mitzubringen.


2.    Registrierung: Ablauf und Dokumente

a)    Registrierung für noch nicht am 1. Juli 2018 berufstätige MTD-Berufsangehörige, z.B. AbsolventInnen, BerufseinsteigerInnen:

Sie können sich online oder persönlich bei der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) registrieren lassen. Fachhochschulen, deren Studierende im Juli 2018 ihre Ausbildung abschließen, bietet die GÖG an, die Registrierungsanträge an der jeweiligen Fachhochschule entgegen zu nehmen.

Notwendige Unterlagen und Dokumente:

  • Antrag (bei Online-Antrag direkt in der Anwendung auszufüllen; für persönliche Antragstellung Formular auf www.gbr.gv.at downloadbar)

  • Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass, Personalausweis)

  • Ausbildungsabschluss/Qualifikationsnachweis(e): Zeugnis, Diplom, Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid oder FH-Bachelorurkunde

  • Bei Namensänderung(en) seit Erhalt des Abschlusses: Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde oder Nachweis einer freiwilligen Namensänderung etc.

  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (z.B. Strafregisterbescheinigung) – zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate

  • Nachweis der gesundheitlichen Eignung (ärztliches Attest) – zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate

  • Erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

  • Passfoto

  • Unterschriftsblatt: bei Online-Antrag; bei persönlicher Antragstellung wird vor der Behörde unterschrieben 

b)    Registrierung für bereits am 1. Juli 2018 berufstätige MTD-Berufsangehörige:

Sie können sich online oder persönlich registrieren lassen.

Notwendige Unterlagen und Dokumente:

  • Antrag (bei Online-Antrag direkt in der Anwendung auszufüllen; für persönliche Antragstellung Formular auf www.gbr.gv.at downloadbar)

  • Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass, Personalausweis)

  • Qualifikationsnachweis entsprechend der berufsrechtlichen Vorschriften (Zeugnis, Diplom, Anerkennungsnachweis bei Ausbildung im Ausland)

  • Passfoto

  • Nachweis der Namensänderung, falls am Qualifikationsnachweis ein anderer Name steht (Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde oder Nachweis einer freiwilligen Namensänderung etc.)

  • Unterschriftsblatt: bei Online-Antrag; bei persönlicher Antragstellung wird vor der Behörde unterschrieben


Vergessen Sie nicht: Sie MÜSSEN sich registrieren lassen!

Für die Registrierung haben Sie ein Jahr Zeit.

Registrierungen sind im Zeitraum vom  1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 möglich!

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